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Was ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein gesetzlich geregelter Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und die häusliche Pflege ohne einen vollständig eingebundenen ambulanten Pflegedienst organisieren. Ziel ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie die regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden.
In der Beratung geht es nicht nur um Kontrolle. Gute Beratungseinsätze helfen dabei, Versorgungslücken zu erkennen, auf Entlastungsangebote hinzuweisen, Pflegemixe sinnvoll zu gestalten und Überlastung bei Angehörigen frühzeitig zu vermeiden.
Welche Änderung gilt seit 2026?
Bis Ende 2025 galt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 mussten den Beratungseinsatz halbjährlich abrufen, bei Pflegegrad 4 und 5 war er vierteljährlich verpflichtend. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich eine Pflicht zur halbjährlichen Beratung.
Wichtig für die fachliche Genauigkeit: Für Pflegegrad 4 und 5 ist die vierteljährliche Beratung nicht verschwunden, sondern als zusätzliche Möglichkeit erhalten geblieben. Wer mehr Unterstützung benötigt, kann also weiterhin häufiger Beratung in Anspruch nehmen.
| Pflegegrad | Bis 31.12.2025 | Seit 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 1x pro Halbjahr verpflichtend | 1x pro Halbjahr verpflichtend |
| Pflegegrad 3 | 1x pro Halbjahr verpflichtend | 1x pro Halbjahr verpflichtend |
| Pflegegrad 4 | 1x pro Quartal verpflichtend | 1x pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich vierteljährlich möglich |
| Pflegegrad 5 | 1x pro Quartal verpflichtend | 1x pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich vierteljährlich möglich |
Warum ist der Nachweis so wichtig?
Wer darf Beratungseinsätze durchführen?
Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen durch zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen oder in bestimmten Fällen durch von der Pflegekasse beauftragte, nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachpersonen durchgeführt werden.
Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI dürfen diese Beratungsbesuche nicht durchführen. Eine Tagespflege kann also nicht automatisch abrechnen, nur weil sie pflegerische Leistungen anbietet.
Welche Chancen haben Tagespflegen?
Für Tagespflegeeinrichtungen kann die Anerkennung als Beratungsstelle eine interessante strategische Erweiterung sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung möglich ist, regeln die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen. Einrichtungen sollten daher die landesspezifischen Anforderungen frühzeitig prüfen.
Was bedeutet das für Angehörige und Pflegebedürftige?
Für pflegende Angehörige bedeutet die Neuregelung vor allem weniger Pflichttermine. Gleichzeitig kann gerade bei hohen Pflegegraden ein häufigerer Beratungsrhythmus weiterhin sinnvoll sein, etwa bei Demenz, instabilen Versorgungssituationen oder erkennbarer Überlastung.
FAQ zu § 37 Abs. 3 SGB XI
Ist der Beratungseinsatz 2026 noch Pflicht?
Ja. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mit Pflegegeldbezug bleibt der Beratungseinsatz verpflichtend; seit 2026 ist er halbjährlich abzurufen.
Gilt für Pflegegrad 4 und 5 jetzt nur noch zweimal jährlich Beratung?
Als Pflicht ja. Zusätzlich kann bei Pflegegrad 4 und 5 weiterhin vierteljährlich Beratung in Anspruch genommen werden.
Kann der Beratungseinsatz per Video stattfinden?
Ja, auf Wunsch kann bis einschließlich 31.03.2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung muss jedoch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Kann eine Tagespflege Beratungseinsätze abrechnen?
Nicht automatisch. Das ist nur möglich, wenn die Einrichtung als Beratungsstelle anerkannt ist oder eine andere gesetzliche Grundlage für die Durchführung vorliegt.

