📌 Kurz gesagt
Zusätzliche Betreuungskräfte nach §§ 43b, 53b SGB XI müssen während ihrer Beschäftigung jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden Fortbildung absolvieren. So steht es in § 4 Abs. 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands (Fassung vom 21.10.2022). Die Fortbildung soll dein Wissen aktualisieren und deine berufliche Praxis reflektieren; Themen und Format schreibt die Richtlinie nicht vor. Sicherstellen muss die Qualifikation die Einrichtung, die den Vergütungszuschlag nach § 43b SGB XI erhält.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte?
- Wo ist die 16-Stunden-Pflicht geregelt?
- Was zählt als Fortbildung?
- Wie wird die Fortbildung nachgewiesen?
- Was passiert, wenn die Fortbildung fehlt?
- Wer ist verantwortlich und wer zahlt?
- Welche Themen eignen sich?
- So gehst du vor
- Häufige Fragen
- Quellen
Was ist die Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte?
Die Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte ist die jährliche Weiterbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden, die zusätzliche Betreuungskräfte nach §§ 43b und 53b SGB XI während ihrer Beschäftigung nachweisen müssen. Im Alltag heißt sie auch Refresher, Auffrischungskurs oder „16-Stunden-Fortbildung“.
Die Pflicht gehört zu den drei Bausteinen, die die Betreuungskräfte-Richtlinien für den Beruf verlangen: Orientierungspraktikum, Qualifizierungsmaßnahme und regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis (§ 4 Abs. 1). Mit deinem Zertifikat hast du also die ersten beiden Bausteine erledigt. Der dritte begleitet dich, solange du als Betreuungskraft arbeitest.
Warum das sinnvoll ist, zeigt der Alltag: Neue Erkenntnisse zur Demenz, veränderte Expertenstandards, Datenschutzfragen oder schwierige Situationen mit Angehörigen. Wer jahrelang ohne Austausch arbeitet, verliert an Sicherheit. Die Fortbildung ist deshalb auch ein Stück Selbstfürsorge.
Wo ist die 16-Stunden-Pflicht genau geregelt?
Die Pflicht steht nicht direkt im Gesetz, sondern in den Richtlinien, die der GKV-Spitzenverband nach § 53b SGB XI beschließt und das Bundesgesundheitsministerium genehmigt. Der Wortlaut von § 4 Abs. 4 lautet: „Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.“
| Frage | Was die Richtlinie sagt | Was offen bleibt |
|---|---|---|
| Umfang | Mindestens 16 Unterrichtsstunden pro Jahr | Ob Kalenderjahr oder zwölf Monate ab Beschäftigungsbeginn |
| Ziel | Wissen aktualisieren, Praxis reflektieren | Konkrete Pflichtthemen |
| Format | Keine Vorgabe | Ob Online oder E-Learning akzeptiert wird |
| Wer ist betroffen? | Betreuungskräfte bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis | Regelung für das Jahr des Berufseinstiegs |
| Länge einer Unterrichtsstunde | Keine Vorgabe in der Richtlinie | In der Regel 45 Minuten (Auskunft der Kassenverbände zur Qualifizierung) |
Die Pflicht gilt seit dem 1. Februar 2024 auch für Betreuungskräfte in ambulanten Pflegediensten. Denn die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege (MuG ambulant) verlangen, dass diese eine Qualifikation nach § 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien aufweisen – und zu § 4 gehört auch die Fortbildung.
Was offen bleibt, regeln viele Einrichtungen selbst, oft im Betreuungskonzept oder in einer internen Fortbildungsplanung. Frag deshalb bei deiner Pflegedienstleitung nach, wie eure Einrichtung den Zeitraum, das Format und den Nachweis handhabt.
Was zählt als Fortbildung für Betreuungskräfte?
Weil die Richtlinie nur das Ziel vorgibt, zählt grundsätzlich jede Fortbildung, die zu deiner Tätigkeit passt und die beiden Anforderungen erfüllt: Wissen aktualisieren und Praxis reflektieren. In der Praxis haben sich folgende Formen etabliert:
- Externe Fortbildungen bei Bildungsträgern, zum Beispiel zweitägige Refresher-Kurse mit 16 Unterrichtsstunden.
- Interne Schulungen in der Einrichtung, wenn sie fachlich zur Betreuung passen und dokumentiert werden.
- Live-Online-Seminare mit Dozent:in und Austausch, sofern deine Einrichtung sie anerkennt.
- Fachtage oder Workshops zu Betreuungsthemen, etwa Demenz, Kommunikation oder Aktivierung.
Was in der Regel nicht zählt: allgemeine Pflichtunterweisungen wie Brandschutz oder Arbeitssicherheit ohne Betreuungsbezug sowie Dienstbesprechungen und Übergaben. Sie sind wichtig, aktualisieren aber nicht dein Fachwissen als Betreuungskraft im Sinne der Richtlinie. Eine Erste-Hilfe-Auffrischung kann dagegen sinnvoll sein, weil Erste Hilfe ausdrücklich zum Basiskurs gehört. Kläre die Anrechnung mit deiner Einrichtung.
💡 Tipp aus der Praxis
Verteile die 16 Stunden nicht auf viele kleine Einheiten ohne Nachweis. Ein kompakter Kurs mit klarer Teilnahmebescheinigung, Datum, Themen und Stundenumfang macht dir und deiner Einrichtung die Dokumentation viel leichter – gerade wenn die Prüfung ansteht.
Wie wird die Fortbildung nachgewiesen?
Ein amtliches Formular gibt es nicht. Bewährt hat sich eine Teilnahmebescheinigung mit diesen Angaben:
- Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,
- Datum und Dauer der Fortbildung in Unterrichtsstunden,
- Themen und Inhalte,
- Bezug zu den Betreuungskräfte-Richtlinien (§§ 43b, 53b SGB XI),
- Name des Bildungsträgers oder der internen Referentin, Unterschrift.
Die Bescheinigung gehört in die Personalakte. Die Einrichtung muss die Qualifikation ihrer zusätzlichen Betreuungskräfte gegenüber den Pflegekassen belegen können. In Sachsen-Anhalt zum Beispiel sieht die Muster-Zusatzvereinbarung der Pflegekassen zu § 43b SGB XI vor, dass der Träger die Qualifikation des Betreuungspersonals nach der Betreuungskräfte-Richtlinie sicherstellt und dass die Einhaltung der Vereinbarung geprüft werden kann. Die Umsetzung des Betreuungskonzepts wird zudem in Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes betrachtet.
Bewahre zusätzlich eine Kopie für dich auf. Wechselst du den Arbeitgeber, kannst du so lückenlos zeigen, dass du deine Pflicht erfüllt hast.
Was passiert, wenn die Pflichtfortbildung fehlt?
Die Richtlinie selbst nennt keine Sanktion. Die Folgen ergeben sich aus dem Vertrag zwischen Einrichtung und Pflegekassen. Die Zusatzvereinbarungen zum Vergütungszuschlag nach § 43b SGB XI verlangen, dass zusätzliches Betreuungspersonal vereinbarungsgemäß eingesetzt wird. Die Muster-Zusatzvereinbarung für Sachsen-Anhalt bewertet es als Vertragsverstoß, wenn kein oder nicht vereinbarungsgemäßes Betreuungspersonal eingesetzt wird, und verweist auf § 115 Abs. 3 SGB XI. Diese Vorschrift ermöglicht bei Pflichtverletzungen eine Kürzung der Vergütung.
Für dich als Betreuungskraft bedeutet das: Fehlt dein Nachweis, kann das für deine Einrichtung finanzielle Folgen haben. Deshalb achten viele Arbeitgeber genau darauf, und eine fehlende Fortbildung kann im Arbeitsalltag zum Thema werden. Die beste Absicherung ist ein fester Fortbildungstermin pro Jahr.
Praxisbeispiel: Petra hat die Fortbildung verpasst
Beispiel: Petra, 56, arbeitet seit vier Jahren als Betreuungskraft in einer Tagespflege in Sachsen-Anhalt. Im Herbst merkt ihre Pflegedienstleitung bei der Vorbereitung auf eine Prüfung, dass Petra in diesem Jahr erst vier Stunden interne Schulung nachweisen kann. Gemeinsam suchen sie einen kompakten Refresher-Kurs vor Jahresende.
Petra besucht den Kurs, erhält ihre Bescheinigung über die fehlenden Stunden, und die Einrichtung legt für das nächste Jahr einen festen Fortbildungsplan für das ganze Betreuungsteam fest. Seitdem gibt es keine Last-Minute-Suche mehr.
🎓 Deine 16 Stunden in einem Kurs:
Der Livento-Refresh für Betreuungskräfte ist die jährliche Pflichtfortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten – mit Teilnahmebescheinigung für deine Personalakte. Kosten: 215 € pro Person. Hinweis: Der Refresh ist nicht über einen Bildungsgutschein förderbar.
Refresh-Termine ansehen →
Wer ist verantwortlich für die Fortbildung – und wer zahlt?
Die Verantwortung liegt bei der Einrichtung. Sie erhält den Vergütungszuschlag nach § 43b SGB XI und muss gegenüber den Pflegekassen sicherstellen, dass ihr Betreuungspersonal nach den Richtlinien qualifiziert ist. Die Zusatzvereinbarungen der Länder regeln das ausdrücklich, etwa unter der Überschrift „Fort- und Weiterbildung“.
Wer die Kosten trägt und ob die Fortbildungszeit als Arbeitszeit gilt, regelt die Richtlinie nicht. Hier kommt es auf deinen Arbeitsvertrag, einen geltenden Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien an. In der Praxis übernehmen die meisten Einrichtungen die Kosten, weil die Fortbildung Voraussetzung für die Refinanzierung deiner Stelle ist. Ordnet dein Arbeitgeber die Fortbildung an, spricht viel dafür, dass sie als Arbeitszeit zu werten ist. Im Zweifel kläre das schriftlich mit deiner Leitung oder lass dich beraten.
Ein Hinweis zur Förderung: Die jährliche Pflichtfortbildung wird in der Regel nicht über den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit gefördert. Der Bildungsgutschein ist für längere Qualifizierungen gedacht, zum Beispiel für die Qualifizierung zur Betreuungskraft selbst.
Welche Themen eignen sich für die Fortbildung?
Die Richtlinie lässt dir die Wahl. Gute Fortbildungen knüpfen an die Inhalte aus Basis- und Aufbaukurs an und vertiefen sie. Hier ein paar Ideen, sortiert nach Schwerpunkt:
| Schwerpunkt | Themenideen | Bezug zur Richtlinie |
|---|---|---|
| Demenz und Kommunikation | Validation, herausforderndes Verhalten, Kommunikation ohne Worte | Basiskurs: Kommunikation und Interaktion |
| Aktivierung | Biografiearbeit, Musik und Bewegung, Gruppenangebote planen | § 2 Abs. 2 und Aufbaukurs: Beschäftigung und Bewegung |
| Recht | Schweigepflicht, Datenschutz, Haftung, freiheitsentziehende Maßnahmen | Aufbaukurs: Rechtskunde |
| Gesundheit | Erste Hilfe, Sturzprophylaxe, Ernährung und Trinken im Alter | Basiskurs: Erste Hilfe; Aufbaukurs: Ernährungslehre |
| Zusammenarbeit | Gespräche mit Angehörigen, Rolle im Team, Abgrenzung zur Pflege | Aufbaukurs: Zusammenarbeit mit an der Pflege Beteiligten |
| Selbstfürsorge | Umgang mit Tod und Trauer, Stressbewältigung, Fallbesprechungen | § 3: psychische Stabilität, Reflexion des eigenen Handelns |
| Digitales | Tablets in der Betreuung, KI-Werkzeuge sinnvoll nutzen | Aktualisierung des Wissens |
Vertiefende Grundlagen findest du auch in unseren Ratgebern zur Biografiearbeit in der Pflege und zu den AEDL nach Krohwinkel.
So gehst du vor: Deine Pflichtfortbildung in 5 Schritten
- Stand prüfen: Schau in deine Unterlagen oder frag deine Leitung, wie viele Stunden du in diesem Jahr schon hast.
- Regeln deiner Einrichtung klären: Kalenderjahr oder zwölf Monate? Wird Online-Unterricht anerkannt? Wer zahlt?
- Thema wählen: Nimm ein Thema, das dich im Alltag gerade beschäftigt. So hast du den größten Nutzen.
- Termin früh buchen: Plane die Fortbildung nicht erst im Dezember. Viele Kurse sind gegen Jahresende schnell voll.
- Nachweis ablegen: Gib die Teilnahmebescheinigung in die Personalakte und behalte eine Kopie.
Du bist noch nicht Betreuungskraft, sondern willst es werden? Dann lies zuerst unseren Ratgeber Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI: Voraussetzungen, Ablauf, Kosten. Und wenn du später auch Behandlungspflege übernehmen möchtest, erklärt unser Artikel Behandlungspflege LG 1 und LG 2, welche Schulung du dafür brauchst.
🎓 Für Einrichtungen:
Du willst dein ganzes Betreuungsteam auf einmal fortbilden? Wir bieten den Refresh auch als Inhouse-Schulung an und beraten dich kostenlos zu Terminen und Themen.
Inhouse-Schulung anfragen →
Häufige Fragen zur Fortbildung für Betreuungskräfte
Wie viele Stunden Fortbildung braucht eine Betreuungskraft pro Jahr?
Mindestens 16 Unterrichtsstunden pro Jahr. Das regelt § 4 Abs. 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI. Die Pflicht gilt, solange du als zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt bist.
Welche Themen muss die Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte haben?
Die Richtlinie schreibt keine Themen vor. Die Fortbildung muss dein Wissen aktualisieren und eine Reflexion deiner beruflichen Praxis ermöglichen. Bewährt haben sich Themen wie Demenz, Kommunikation, Aktivierung, Recht und Erste Hilfe.
Kann ich die 16 Stunden online machen?
Die Richtlinie enthält keine Vorgabe zum Format. Ob deine Einrichtung Online-Seminare oder E-Learning anerkennt, solltest du vorher klären.
Wer bezahlt die Fortbildung für Betreuungskräfte?
Die Richtlinie regelt die Kosten nicht. Die Einrichtung ist gegenüber den Pflegekassen verpflichtet, qualifiziertes Betreuungspersonal einzusetzen, und übernimmt die Kosten deshalb in der Praxis meist. Maßgeblich sind dein Arbeitsvertrag und ein eventueller Tarifvertrag.
Was passiert, wenn ich die Pflichtfortbildung nicht mache?
Die Richtlinie nennt keine direkte Sanktion für dich. Setzt eine Einrichtung nicht vereinbarungsgemäß qualifiziertes Betreuungspersonal ein, kann das als Vertragsverstoß gegenüber den Pflegekassen gewertet werden und zu einer Kürzung der Vergütung nach § 115 Abs. 3 SGB XI führen. Deshalb achten Arbeitgeber auf lückenlose Nachweise.
Gilt die 16-Stunden-Pflicht auch für ambulante Betreuungskräfte?
Ja, für Betreuungskräfte in ambulanten Pflegediensten, die überwiegend pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbringen. Seit dem 1. Februar 2024 verlangen die MuG ambulant eine Qualifikation nach § 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien, zu der auch die jährliche Fortbildung gehört.
Ist die Pflichtfortbildung über den Bildungsgutschein förderbar?
In der Regel nicht. Der Livento-Refresh für Betreuungskräfte ist nicht über einen Bildungsgutschein förderbar. Er kostet 215 € pro Person und wird meist vom Arbeitgeber übernommen.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien nach § 53b SGB XI (Betreuungskräfte-RL), zuletzt geändert am 21.10.2022, § 4 Abs. 4
- § 53b SGB XI und § 43b SGB XI
- § 115 SGB XI – Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung
- Pflegekassen Sachsen-Anhalt: Muster-Zusatzvereinbarung zu den Vergütungszuschlägen gemäß § 43b SGB XI, vollstationäre Pflege
- GKV-Spitzenverband / Verbände der Leistungserbringer: FAQ Qualifizierungsanforderungen an ambulante Betreuungskräfte (08.05.2024)
- Bundesministerium für Gesundheit: Zusätzliche Betreuungskräfte
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.


