📌 Kurz gesagt
Die Voraussetzungen für eine Heimleitung (Einrichtungsleitung) regelt seit der Föderalismusreform 2006 jedes Bundesland selbst. Typisch sind eine mindestens dreijährige Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen, ein kaufmännischer Beruf, eine Verwaltungsausbildung oder ein passendes Studium plus rund zwei Jahre hauptberufliche Erfahrung – so etwa § 4 der WTG-Personalverordnung in Sachsen-Anhalt und früher bundesweit § 2 HeimPersV. Für die Wohnbereichsleitung gibt es dagegen keine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation; die Anforderungen legt der Arbeitgeber fest. Eine PDL-Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden nach § 71 SGB XI ist für beide Wege ein anerkanntes Sprungbrett.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Heimleitung, was eine Wohnbereichsleitung?
- Was verlangte die frühere Bundesregel (HeimPersV)?
- Warum entscheidet dein Bundesland?
- Welche Voraussetzungen gelten in Sachsen-Anhalt, Bayern und NRW?
- Wie werde ich Wohnbereichsleitung?
- Wohnbereichsleitung, PDL, Heimleitung: der Vergleich
- So gehst du vor: dein Weg in die Leitung
- Sprungbrett PDL-Weiterbildung bei Livento
- Häufige Fragen
- Quellen
Was ist eine Heimleitung, was eine Wohnbereichsleitung?
Die Heimleitung – in den meisten Landesgesetzen heute „Einrichtungsleitung“ – ist die Person, die eine stationäre Pflegeeinrichtung als Ganzes führt. Sie verantwortet Betrieb, Wirtschaftlichkeit, Personal, Qualität und die Zusammenarbeit mit Heimaufsicht und Kostenträgern. Sie muss nicht aus der Pflege kommen.
Die Wohnbereichsleitung (WBL) leitet dagegen einen einzelnen Wohnbereich innerhalb des Pflegeheims. Sie ist meist eine erfahrene Pflegefachkraft, führt das Team ihres Bereichs, plant Dienste und Pflege und ist erste Ansprechperson für Bewohner und Angehörige. Fachlich untersteht sie in der Regel der Pflegedienstleitung (PDL).
Die drei Rollen bauen aufeinander auf, haben aber völlig unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Genau das sorgt für Verwirrung. Dieser Artikel ordnet es für dich.
Was verlangte die frühere Bundesregel (HeimPersV)?
Bis zur Föderalismusreform galt bundesweit die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993. Ihr § 2 regelt die „Eignung des Heimleiters“. Danach ist fachlich geeignet, wer
- eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweist und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren nötigen Kenntnisse erworben hat.
Geeignete Weiterbildungen sind dabei „zu berücksichtigen“. Wird ein Heim von mehreren Personen geleitet, muss jede von ihnen die Anforderungen erfüllen. Außerdem muss die Heimleitung persönlich geeignet sein, also etwa keine einschlägigen Vorstrafen haben (§ 3 HeimPersV).
Diese Bundesregel ist bis heute die Blaupause. Viele Landesverordnungen haben ihre Struktur übernommen und nur angepasst.
Warum entscheidet dein Bundesland?
Mit der Föderalismusreform I von 2006 wurde das Heimrecht aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes herausgenommen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nennt die „öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)“. Seitdem haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das ordnungsrechtliche Heimrecht.
Altes Bundesrecht gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG fort, bis ein Land es durch eigenes Recht ersetzt. Inzwischen haben die Länder eigene Heim- bzw. Wohn- und Teilhabegesetze erlassen. Die HeimPersV spielt deshalb in der Praxis nur noch dort eine Rolle, wo ein Land keine eigene Personalregelung getroffen hat. Welche Regel für dich gilt, hängt also vom Standort der Einrichtung ab.
Für die PDL ist das anders: Ihre Qualifikation regelt das Bundesrecht in § 71 SGB XI, weil sie Voraussetzung für die Zulassung zur Pflegeversicherung ist. Details dazu findest du in PDL werden: Voraussetzungen nach § 71 SGB XI.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist das Landesrecht am Standort der Einrichtung und die Auskunft der zuständigen Heimaufsicht.
Welche Voraussetzungen gelten in Sachsen-Anhalt, Bayern und NRW?
Drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Länder die Einrichtungsleitung regeln:
| Sachsen-Anhalt | Bayern | Nordrhein-Westfalen | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) vom 17.02.2011 und WTG-Personalverordnung (WTG-PersVO) vom 23.04.2019, § 4 | Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und Ausführungsverordnung (AVPfleWoqG), § 17 | Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) und Durchführungsverordnung (WTG DVO), § 9 |
| Ausbildung / Studium | In der Regel mind. dreijährige Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen, kaufmännisch oder Verwaltung – oder (Fach-)Hochschulabschluss, u. a. Rechts-, Sozial-, Pflegewissenschaft, Theologie | Fachkraft nach § 10 AVPfleWoqG oder gleichgestelltes Studium | Keine eigene Ausbildungsliste in der DVO |
| Berufserfahrung | In der Regel mind. 2 Jahre hauptberuflich in stationärer oder vergleichbarer Einrichtung, betreuter Wohngruppe oder ambulantem Dienst | Grundsätzlich mind. 1 Jahr hauptberuflich im Sozial- oder Gesundheitswesen | Keine feste Vorgabe in der DVO |
| Weiterbildung | Weiterbildung mit mind. 460 Stunden (Management, Recht, Pflege u. a.) kann bis zu 1 Jahr der Berufserfahrung ersetzen | Leitungsqualifikation nach AVPfleWoqG (952 Stunden), entfällt bei Studium oder max. 12 Plätzen | Nachweis grundlegender Kenntnisse in Betriebswirtschaft, Personalführung und Pflegeprozessen, falls nicht Teil von Ausbildung/Studium |
| Studium verkürzt? | Ja, Berufserfahrung auf 1 Jahr bei einschlägigem Studium mit Praxisanteil | Studium ersetzt die Leitungsqualifikation | – |
| PDL und Einrichtungsleitung in einer Person? | Möglich, mit Anzeige an die Behörde (§ 5 Abs. 3) | Gesondert geregelt (§ 18 AVPfleWoqG) | Landesrechtlich geregelt |
Sachsen-Anhalt im Detail: Die WTG-PersVO gilt seit dem 1. Juli 2019, zuletzt geändert im September 2024. Interessant ist § 4 Abs. 3: Eine geeignete Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden in Bereichen wie Management, Leitung, Recht, Ethik, Geriatrie und Pflege kann bis zu einem Jahr der geforderten Berufserfahrung ersetzen. Die PDL einer vollstationären Einrichtung muss nach § 5 die Anerkennung nach § 71 Abs. 3 SGB XI erfüllen. Wer schon vor dem 1. Juli 2019 als Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung tätig war, gilt nach § 12 weiter als geeignet. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt als Heimaufsicht.
Bayern ist besonders streng: Für die Einrichtungsleitung schreibt die AVPfleWoqG eine eigene Leitungsweiterbildung mit insgesamt 952 Stunden vor, es sei denn, es liegt ein passendes Studium vor oder die Einrichtung hat höchstens zwölf Plätze. NRW setzt dagegen auf Kenntnisnachweise statt fester Stundenzahlen. Diese Spannweite zeigt: Vergleiche Kursangebote immer mit dem Recht deines Bundeslandes.
Wie werde ich Wohnbereichsleitung?
Für die Wohnbereichsleitung gibt es keine bundesweit vorgeschriebene Qualifikation. Weder § 71 SGB XI noch die HeimPersV kennen diese Funktion. Auch die WTG-Personalverordnung Sachsen-Anhalt nennt nur Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und leitende Personen in Wohngruppen – keine Wohnbereichsleitung. Einen „WBL-Schein“ als staatlichen Titel gibt es nicht.
Was in der Praxis zählt, legt dein Arbeitgeber fest. In Stellenausschreibungen findest du häufig:
- eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft
- mehrjährige Berufserfahrung, oft in der stationären Langzeitpflege
- eine Leitungsweiterbildung – häufig die PDL-Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden oder eine Stationsleitungs-Weiterbildung
- Kenntnisse in Pflegeplanung, Dienstplanung und Qualitätsmanagement
Viele Einrichtungen setzen eine WBL zunächst ohne abgeschlossene Weiterbildung ein und vereinbaren, dass sie berufsbegleitend nachgeholt wird. Das ist rechtlich zulässig und oft der schnellste Weg.
💡 Tipp aus der Praxis
Wähle als WBL eine Weiterbildung, die dir später die PDL-Anerkennung nach § 71 SGB XI ermöglicht. Dann investierst du nur einmal – und hältst dir den nächsten Karriereschritt offen. In Sachsen-Anhalt kann eine 460-Stunden-Weiterbildung zudem bis zu einem Jahr auf die Berufserfahrung für die Einrichtungsleitung angerechnet werden.
Wohnbereichsleitung, PDL, Heimleitung: der Vergleich
| Wohnbereichsleitung | Pflegedienstleitung (PDL) | Heimleitung / Einrichtungsleitung | |
|---|---|---|---|
| Verantwortung | Ein Wohnbereich, Team und Pflegeprozess vor Ort | Gesamte Pflege der Einrichtung | Gesamte Einrichtung inkl. Wirtschaft und Personal |
| Rechtsgrundlage | Keine gesetzliche Pflichtqualifikation | § 71 Abs. 3 SGB XI (Bundesrecht) und ggf. Landesrecht | Landesheimrecht (früher § 2 HeimPersV) |
| Ausbildung | Pflegefachkraft (Arbeitgebervorgabe) | Pflegefachkraft (vier genannte Abschlüsse) | Gesundheits-/Sozialwesen, kaufmännisch, Verwaltung oder Studium – je nach Land |
| Berufserfahrung | Arbeitgebervorgabe | 2 Jahre in den letzten 8 Jahren | Meist 1–2 Jahre hauptberuflich, je nach Land |
| Weiterbildung | Empfohlen, z. B. PDL-Weiterbildung | Pflicht: mind. 460 Stunden (oder Studium) | Je nach Land: angerechnet, empfohlen oder Pflicht |
So gehst du vor: dein Weg in die Leitung
Ein Beispiel aus der Praxis: Marco, 38, ist Pflegefachmann in einem Pflegeheim im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Seine Einrichtung sucht eine Wohnbereichsleitung, langfristig wird die PDL-Stelle frei. Marco startet die PDL-Weiterbildung berufsbegleitend, übernimmt nach drei Monaten die WBL und ist nach zwölf Monaten für die PDL-Rolle qualifiziert. (Marco ist ein fiktives Beispiel.)
- Ziel festlegen: WBL, PDL oder Einrichtungsleitung? Davon hängt ab, welches Recht für dich gilt.
- Landesrecht prüfen: Für die Einrichtungsleitung zählt die Personalverordnung deines Bundeslandes. Frag im Zweifel bei der Heimaufsicht nach.
- Mit dem Arbeitgeber sprechen: Welche Qualifikation erwartet er für die WBL? Unterstützt er Weiterbildung und Freistellung?
- Weiterbildung mit Anschluss wählen: Eine PDL-Weiterbildung nach § 71 SGB XI deckt WBL-Anforderungen ab und öffnet den Weg zur PDL.
- Erfahrung dokumentieren: Sammle Arbeitszeugnisse und Tätigkeitsnachweise. Für PDL und Heimleitung musst du deine Berufsjahre belegen.
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Die Kosten liegen bei 2.550 € oder 12 Raten à 212,50 € ohne Aufschlag und ohne Zinsen, direkt über Livento. Eine Förderung über Bildungsgutschein ist in Vorbereitung – frag uns nach dem aktuellen Stand. Abgeschlossen wird mit vier Modulprüfungen und einem Praxisprojekt mit Kolloquium.
Ob die Weiterbildung in deinem Bundesland auch auf die Anforderungen an eine Einrichtungsleitung angerechnet wird, entscheidet die zuständige Heimaufsicht. Wir unterstützen dich gern mit den nötigen Unterlagen.
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Häufige Fragen zu Heimleitung und Wohnbereichsleitung
Welche Voraussetzungen brauche ich für eine Heimleitung?
Das regelt dein Bundesland. Üblich sind eine mindestens dreijährige Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen, ein kaufmännischer Beruf, eine Verwaltungsausbildung oder ein passendes Studium sowie etwa zwei Jahre hauptberufliche Erfahrung in einer Einrichtung. So sah es auch die frühere Bundesregel in § 2 HeimPersV vor.
Muss eine Heimleitung aus der Pflege kommen?
Nein. Sowohl die HeimPersV als auch zum Beispiel die Personalverordnung in Sachsen-Anhalt lassen auch kaufmännische Berufe, Verwaltungsausbildungen und bestimmte Studienabschlüsse zu. Die Verantwortung für die Pflege liegt dann bei der Pflegedienstleitung.
Gibt es einen gesetzlichen Abschluss „Wohnbereichsleitung“?
Nein. Weder Bundes- noch Landesrecht schreiben eine bestimmte Qualifikation für die Wohnbereichsleitung vor. Die Anforderungen legt der Arbeitgeber fest, häufig eine Pflegefachausbildung mit Berufserfahrung und Leitungsweiterbildung.
Welche Weiterbildung brauche ich als Wohnbereichsleitung?
Gesetzlich keine bestimmte. Viele Arbeitgeber erwarten eine Leitungsweiterbildung, oft die PDL-Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden nach § 71 SGB XI. Sie hat den Vorteil, dass du später auch als PDL anerkannt werden kannst.
Gilt die HeimPersV noch?
Formal gilt sie nach Art. 125a GG als Bundesrecht fort, bis ein Land sie durch eigenes Recht ersetzt. Inzwischen haben die Länder eigene Heim- bzw. Wohn- und Teilhabegesetze erlassen. Maßgeblich ist deshalb in der Regel die Personalverordnung deines Bundeslandes.
Was gilt für die Einrichtungsleitung in Sachsen-Anhalt?
§ 4 der WTG-Personalverordnung verlangt eine in der Regel dreijährige Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen, kaufmännisch oder in der Verwaltung oder einen passenden Hochschulabschluss sowie in der Regel zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit. Eine Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden kann bis zu einem Jahr davon ersetzen.
Kann eine Person gleichzeitig PDL und Heimleitung sein?
In vielen Ländern ja, unter Auflagen. In Sachsen-Anhalt ist das nach § 5 Abs. 3 WTG-PersVO möglich, wenn die Person beide Anforderungsprofile erfüllt, genug Zeit hat und der Träger es der Behörde anzeigt.
Wie lange dauert der Weg zur Heimleitung?
Das hängt von Ausbildung und Landesrecht ab. Mit abgeschlossener Pflegeausbildung brauchst du je nach Land meist ein bis zwei Jahre hauptberufliche Erfahrung, teils zusätzlich eine Leitungsweiterbildung. Eine PDL-Weiterbildung dauert berufsbegleitend etwa zwölf Monate.
Quellen
- Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19.07.1993, §§ 2–3, gesetze-im-internet.de
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht nach der Föderalismusreform, WD 3 – 3000 – 185/12 (PDF)
- Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung Sachsen-Anhalt (WTG-PersVO) vom 23.04.2019, §§ 4, 5, 12 (PDF, Landesverwaltungsamt)
- § 17 AVPfleWoqG Bayern – Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung
- § 72 AVPfleWoqG Bayern – Inhalt und Umfang der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
- Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung NRW (WTG DVO) vom 23.10.2014, § 9
- § 71 SGB XI – Pflegeeinrichtungen, gesetze-im-internet.de
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.


